des Angelsportvereines Oberesch e.V.
§ 1
Name, Sitz Kalenderjahr
Der Verein führt den Namen Angelsportverein Oberesch e.V. hat seinen Sitz in
Rehlingen-Siersburg Ortsteil Oberesch und ist eingetragener Verein beim
Amtsgericht Saarlouis. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1.
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, der es sich zum Ziel gesetzt
hat, das waid-gerechte Angeln zu verbreiten und auszuüben.
2.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
3.
Zweck des Vereins sind
a.
die Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter
der Berück-sichtigung des Artenschutzprogramms des VDSF
b.
die Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des
Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes.
4.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a.
Förderung der Abwehr und der Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den
Lebensraum "Gewässer"
b.
Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Gewässer im Sinne des
Natur-, Tier- und Artenschutzes
c.
Förderung und Ausbildung der Vereinsjugend
d.
Beratung der Mitglieder in Fragen der Angelfischerei, des Natur- und
Tierschutzes
e.
Unterhaltung der Vereinseinrichtungen sowie Pflege sportlicher und
kultureller Interessen
f.
Schaffung bzw. Pflege der Anlagen zur Naherholung für die gesamte
Bevölkerung
5.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied werden. Mitglieder unter 18 Jahre
gehören zur Jugendabteilung; sie haben kein Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag
durch Vorstandsbeschluss. Die Aufnahme ist dem Antragsteller mitzuteilen und es ist
ihm eine Vereinssatzung auszuhändigen. Die Ablehnung einer Aufnahme ist dem
Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Zur Aufnahme von
Jugendlichen ist zusätzlich ein Einverständnis eines Erziehungsberechtigen
notwendig.
§ 4 a
Fördermitglieder
Freunde und Gönner des Vereines können durch Zahlung eines Jahresbeitrages,
dessen Höhe der Vorstand bestimmt, ebenfalls Mitglied werden.
§ 5
Ehrenmitgliedschaft
Ehrenmitglied kann nur werden, wer sich in hervorragender Weise um den Verein
oder um den Angelsport im allgemeinen verdient gemacht hat. Ein auf Verleihen der
Ehrenmitgliedschaft gerich-teter Antrag gilt als genehmigt, wenn er die Zustimmung
von mindestens zwei Dritteln der Stimm-berechtigten in der Mitgliederversammlung
findet. Das Ehrenmitglied ist von den Vereinsbeiträgen, Erlaubnisscheingebühren und
sonstigen Beiträgen aller Art befreit.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Rechte
Die Mitglieder haben das Recht, an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Gewässerordnung die
dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu
befischen sowie vereinseigene Einrichtungen zu benutzen.
2. Pflichten
Die Mitglieder sind verpflichtet
a)
das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der vom Verein
festgelegten Bedingun-gen auszuüben, sowie auf die Befolgung dieser Vorschriften
auch bei anderen Mitgliedern zu achten
b)
sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und
deren Anordnungen zu befolgen
c)
die Fischereiprüfung abzulegen
d)
die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene
Verpflichtungen (z.B. Arbeitsstunden) zu erfüllen und
e)
Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern.
Fördermitglieder sind von o.a. Verpflichtungen ausgenommen.
3. Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte
Verpflich-tungen nicht erfüllt worden sind.
§ 7
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschließung
Ausgeschlossen werden kann nur, wer:
a)
gegen die Regeln dieser Satzung grob verstößt
b)
das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat
c)
wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei
rechtskräftig verur-teilt wurde
d)
gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins wiederholt verstoßen oder Beihilfe
dazu geleistet hat
e)
innerhalb des Vereins wiederholt Anlässe für Streit und Unfrieden gibt
f)
trotz Mahnung mit seinen finanziellen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen
mehr als 3 Monate im Rückstand ist.
Der Vorstand ist berechtigt, in Frage kommende Mitglieder auszuschließen. Dem
Ausgeschlossenen wird der Beschluss sofort schriftlich mitgeteilt. Gegen den
Ausschluss hat er das Recht, sich in der nächstfolgenden Vorstandsitzung einzufinden
und sich zu rechtfertigen. Danach beschließt der Vor-stand erneut über seinen
Ausschluss. Wird das Recht der Rechtfertigung in der dem Ausschlusstage folgenden
Vorstandsitzung nicht wahrgenommen, so ist der Ausschluss endgültig. Der Verein kann
auch eine zeitliche Begrenzung des Ausschlusses vornehmen.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete
Zahlungen werden nicht rückerstattet, ein Anspruch auf Vereinsvermögen besteht nicht.
Vereinseigentum ist vom Ausgeschlossenen unverzüglich zurückzugeben.
§ 8
Organe des Vereins
Der Verein besitzt folgende Organe:
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
§ 8a
Der Vorstand
Der Gesamtvorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 1. Schriftführer
c) dem 1. Kassierer
d) dem 1. Gewässer- und Jugendwart
e) 2 Beisitzer
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren
gewählt.
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten
Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich von 2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands vertreten.
Die Vereinsgeschäfte werden vom Vorstand ehrenamtlich geführt.
Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder,
beruft Sit-zungen ein und leitet diese. Er ist verantwortlich für die Durchführung der
Beschlüsse der Vereins-organe.
Dem Schriftführer obliegt die Erledigung sämtlicher schriftlicher Arbeiten des Vereins. Er
führt ein Protokollbuch über alle Versammlungen. Die Niederschrift im Protokollbuch ist
durch den ersten Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
Der Kassierer hat das Kassengeschäft des Vereins ordnungsgemäß zu führen, vor
allem Gebühren, Beiträge und finanzielle Beteiligungen rechtzeitig zu erheben. Dem
Vorstand ist in jeder Sitzung über die finanzielle Lage des Vereins zu berichten. Über die
Vereinsgelder und deren Verwendung verfügt der Vorstand, soweit nicht die
Mitgliederversammlung eine endgültige Beschlussfassung vornimmt. Die Prüfung der
Vereinskasse ist jährlich durch zwei Kassenprüfer vorzunehmen. Diese Prüfer dürfen
keine weiteren Vereinsämter innehaben.
§ 8b
Die Mitgliederversammlung
Jedes Jahr muss im ersten Quartal eine Mitgliederversammlung stattfinden. Den Zeitpunkt, an dem
diese stattfindet, bestimmt der Vorstand. Außerordentliche Versammlungen können auf Beschluss
des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von wenigstens einem Drittel der Mitglieder einberufen
werden. Die Einladung zu den Versammlungen ergeht mindestens 14 Tage vorher schriftlich oder in
der ortsüblichen Weise durch das Nachrichtenblatt der Gemeinde Rehlingen-Siersburg.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört u.a.:
a)
Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichts der Kassenprüfer
b)
Entlastung des Vorstandes
c)
Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer. Die Vorstandsmitglieder werden auf 3
Jahre, die Kassenprüfer auf 2 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer
dürfen kein weiteres Amt innehaben.
d)
Festsetzen der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Aufnahmegebühren und weiteren
Verpflich-tungen der Mitglieder
e)
Satzungsänderungen
f)
Entscheidung über Anträge innerhalb der Versammlung
Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt. Abstimmungen müssen geheim sein, wenn ein Drittel der Mitglieder dies
wünscht, oder wenn der Vorstand einen derartigen Wunsch äußert. Alle Beschlüsse sind in das
Protokollbuch einzutragen. Bei allen allgemeinen Abstimmungen entscheidet einfache
Stimmen-mehrheit, bei satzungsändernden Abstimmungen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
§ 9
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn sich
drei Viertel der anwesenden Mitglieder dafür aussprechen.
Im Falle der Auflösung des Vereins, Aufhebung der Körperschaft, Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder
Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen sämtlicher Verpflichtungen an die
Gemeinde Rehlingen-Siersburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke für
die Kinder und Jugendlichen in den Ortsteilen Biringen und Oberesch zu verwenden hat.
§ 10
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt einen Tag nach der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft und
ist für den Verein, seine Organe und seine Mitglieder bindend.
Eingetragene Fassung vom
27.02.2011