des Angelsportvereines Oberesch e.V. § 1 Name, Sitz Kalenderjahr Der Verein führt den Namen Angelsportverein Oberesch e.V. hat seinen Sitz in  Rehlingen-Siersburg Ortsteil  Oberesch und ist eingetragener Verein beim  Amtsgericht Saarlouis. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  § 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit 1.  Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, der es sich zum Ziel gesetzt  hat, das waid-gerechte Angeln zu verbreiten und auszuüben.  2.  Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.  3.  Zweck des Vereins sind  a.  die Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter  der Berück-sichtigung des Artenschutzprogramms des VDSF  b.  die Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des  Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes.  4.  Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:  a.  Förderung der Abwehr und der Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den  Lebensraum "Gewässer"  b.  Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Gewässer im Sinne des  Natur-, Tier- und Artenschutzes  c. Förderung und Ausbildung der Vereinsjugend   d.  Beratung der Mitglieder in Fragen der Angelfischerei, des Natur- und  Tierschutzes  e.  Unterhaltung der Vereinseinrichtungen sowie Pflege sportlicher und  kultureller Interessen  f.  Schaffung bzw. Pflege der Anlagen zur Naherholung für die gesamte  Bevölkerung  5.  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar  gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der  Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.   6.  Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet  werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder  durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.   § 4 Mitgliedschaft           Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied werden. Mitglieder unter 18 Jahre gehören zur Jugendabteilung; sie haben kein Stimmrecht in der  Mitgliederversammlung. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag  durch Vorstandsbeschluss.  Die Aufnahme ist dem Antragsteller mitzuteilen und es ist ihm eine Vereinssatzung auszuhändigen. Die Ablehnung einer Aufnahme ist dem  Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Zur Aufnahme von  Jugendlichen ist zusätzlich ein Einverständnis eines Erziehungsberechtigen  notwendig.               § 4 a Fördermitglieder Freunde und Gönner des Vereines können durch Zahlung eines Jahresbeitrages,  dessen Höhe der Vorstand bestimmt, ebenfalls Mitglied werden.                                                                § 5 Ehrenmitgliedschaft Ehrenmitglied kann nur werden, wer sich in hervorragender Weise um den Verein  oder um den Angelsport im allgemeinen verdient gemacht hat. Ein auf Verleihen der  Ehrenmitgliedschaft gerich-teter Antrag gilt als genehmigt, wenn er die Zustimmung  von mindestens zwei Dritteln der Stimm-berechtigten in der Mitgliederversammlung  findet. Das Ehrenmitglied ist von den Vereinsbeiträgen, Erlaubnisscheingebühren und sonstigen Beiträgen aller Art befreit. § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Rechte Die Mitglieder haben das Recht, an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Gewässerordnung die  dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu  befischen sowie vereinseigene Einrichtungen zu benutzen. 2.  Pflichten Die Mitglieder sind verpflichtet a) das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der vom Verein festgelegten Bedingun-gen auszuüben, sowie auf die Befolgung dieser Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten b) sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen c) die Fischereiprüfung abzulegen d) die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen (z.B. Arbeitsstunden) zu erfüllen und e) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern. Fördermitglieder sind von o.a. Verpflichtungen ausgenommen. 3. Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte Verpflich-tungen nicht erfüllt worden sind. § 7 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet:           a) durch freiwilligen Austritt b) durch Tod c) durch Ausschließung  Ausgeschlossen werden kann nur, wer:               a) gegen die Regeln dieser Satzung grob verstößt  b) das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat  c) wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verur-teilt wurde  d) gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins wiederholt verstoßen oder Beihilfe dazu geleistet hat  e) innerhalb des Vereins wiederholt Anlässe für Streit und Unfrieden gibt  f) trotz Mahnung mit seinen finanziellen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen mehr als 3 Monate im Rückstand ist. Der Vorstand ist berechtigt, in Frage kommende Mitglieder auszuschließen. Dem Ausgeschlossenen wird der Beschluss sofort schriftlich mitgeteilt. Gegen den Ausschluss hat er das Recht, sich in der nächstfolgenden Vorstandsitzung einzufinden und sich zu rechtfertigen. Danach beschließt der Vor-stand erneut über seinen Ausschluss. Wird das Recht der Rechtfertigung in der dem Ausschlusstage folgenden Vorstandsitzung nicht wahrgenommen, so ist der Ausschluss endgültig. Der Verein kann auch eine zeitliche Begrenzung des Ausschlusses vornehmen. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein.  Geleistete   Zahlungen werden nicht rückerstattet, ein Anspruch auf Vereinsvermögen besteht nicht.   Vereinseigentum ist vom Ausgeschlossenen unverzüglich zurückzugeben.  § 8 Organe des Vereins Der Verein besitzt folgende Organe: a) Der Vorstand b) Die Mitgliederversammlung § 8a Der Vorstand Der Gesamtvorstand setzt sich wie folgt zusammen:  a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 1. Schriftführer c) dem 1. Kassierer d) dem 1. Gewässer- und Jugendwart e) 2 Beisitzer Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren   gewählt.  Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten   Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und   außergerichtlich von 2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands vertreten.  Die Vereinsgeschäfte werden vom Vorstand ehrenamtlich geführt.   Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder,   beruft Sit-zungen ein und leitet diese. Er ist verantwortlich für die Durchführung der   Beschlüsse der Vereins-organe.   Dem Schriftführer obliegt die Erledigung sämtlicher schriftlicher Arbeiten des Vereins. Er   führt ein Protokollbuch über alle Versammlungen. Die Niederschrift im Protokollbuch ist   durch den ersten Vorsitzenden gegenzuzeichnen.  Der Kassierer hat das Kassengeschäft des Vereins ordnungsgemäß zu führen, vor   allem Gebühren, Beiträge und finanzielle Beteiligungen rechtzeitig zu erheben. Dem   Vorstand ist in jeder Sitzung über die finanzielle Lage des Vereins zu berichten. Über die   Vereinsgelder und deren Verwendung verfügt der Vorstand, soweit nicht die   Mitgliederversammlung eine endgültige Beschlussfassung vornimmt. Die Prüfung der   Vereinskasse ist jährlich durch zwei Kassenprüfer vorzunehmen. Diese Prüfer dürfen   keine weiteren Vereinsämter innehaben.  § 8b Die Mitgliederversammlung Jedes Jahr muss im ersten Quartal eine Mitgliederversammlung stattfinden. Den Zeitpunkt, an dem   diese stattfindet, bestimmt der Vorstand. Außerordentliche Versammlungen können auf Beschluss   des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von wenigstens einem Drittel der Mitglieder einberufen   werden. Die Einladung zu den Versammlungen ergeht mindestens 14 Tage vorher schriftlich oder in   der ortsüblichen Weise durch das Nachrichtenblatt der Gemeinde Rehlingen-Siersburg.      Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört u.a.:  a)  Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichts der Kassenprüfer  b)  Entlastung des Vorstandes  c)  Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer. Die Vorstandsmitglieder werden auf 3   Jahre, die Kassenprüfer auf 2 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer   dürfen kein weiteres Amt innehaben.   d)  Festsetzen der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Aufnahmegebühren und weiteren   Verpflich-tungen der Mitglieder  e)  Satzungsänderungen  f)   Entscheidung über Anträge innerhalb der Versammlung    Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gilt der   Antrag als abgelehnt. Abstimmungen müssen geheim sein, wenn ein Drittel der Mitglieder dies   wünscht, oder wenn der Vorstand einen derartigen Wunsch äußert. Alle Beschlüsse sind in das   Protokollbuch einzutragen. Bei allen allgemeinen Abstimmungen entscheidet einfache   Stimmen-mehrheit, bei satzungsändernden Abstimmungen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.  § 9 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn sich   drei Viertel der anwesenden Mitglieder dafür aussprechen.   Im Falle der Auflösung des Vereins, Aufhebung der Körperschaft, Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder   Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen sämtlicher Verpflichtungen an die    Gemeinde Rehlingen-Siersburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke für   die Kinder und Jugendlichen in den Ortsteilen Biringen und Oberesch zu verwenden hat.  § 10 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung tritt einen Tag nach der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft und   ist für den Verein, seine Organe und  seine Mitglieder bindend.  Eingetragene Fassung vom 27.02.2011